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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1.​Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (§ 10, Abs. 3 KSchG).

1.2. Verbindlichkeit der AGB ACHTUNG!

Wenn uns auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen unserer Mitarbeiter binden können, machen wir Sie im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

2.1. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind Offerte, die unser Unternehmen nicht zur Annahme des Vertrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Kostenvoranschläge sind für unser Unternehmen nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Die über die Erstellung eines Kostenvoranschlages hinausgehenden Leistungen, wie Planungsarbeiten, verlangte Bemusterungen, Reisen und Ähnliches, werden nach Meisterregiestunden und nach tatsächlichen anfallenden Materialkosten verrechnet. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, gelten die günstigeren Bestimmungen des KSchG.

2.2. Offerte

Offerte sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag, der unser Unternehmen verpflichtet, kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber zustande, auch wenn die Bestellung einem Vertreter unseres Unternehmens übergeben wurde. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festzulegen.

2.3. Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswerkes ergeben, so werden wir Sie unverzüglich verständigen. Sollten Sie binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalten wir uns vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.4. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.

3.1. Gesamtheit des Leistungsumfanges

Die Annahme einer vom Unternehmer erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Abweichungen hievon bedürfen der Schriftform.

3.2. Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Tischler auf Grund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw., wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

4.1. Preisänderungen

Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden ein Monat lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegt zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als ein Monat, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremd - arbeiten, Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. 4.2. Montage Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernden Erzeugnissen als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

4.3. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sin[1]ne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers über[1]gegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

5.1. Leistungen des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. Ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kun[1]den bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z. B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

5.2. Unterlagen

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

5.3. Holzarten

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

5.4. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Unternehmer den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin auf[1]gelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

5.5. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerecht[1]fertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u. ä.

5.6. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. 6.1. Liefertermine, Annahmeverzug Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 8 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z. B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

6.2. Pönalevereinbarung

Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurücktreten. Eine Pönalevereinbarung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich getroffen wurde. Die Höhe der Gesamtpönale darf nicht mehr als 5 % des Wertes, der verspätet gelieferten Gesamt- oder zulässigen Teilleistung betragen.

7.1. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

7.2. Lieferung

Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Unternehmer hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat nur noch Gewährleistungsverpflichtungen am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. § 8, Abs. 1, Z 2 KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.

7.3. Liefertermin

Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen über[1]schritten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug des Unternehmers verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmer zumindest grobes Ver[1]schulden vorlag.

8.1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.

8.2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Dritter

8.3. Zugriffe Dritter

Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht.

8.4. Verpfändung gelieferter Waren

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.

8.5. Terminverlust

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 3600,– und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten. Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch § 13 KSchG: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

9.1. Zahlung

Die Zahlung hat netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfen[1]der Umsatzsteuer zu erfolgen.

9.2. Unbare Zahlungen

Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzugs mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im Speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, BGBl. 1996/141, in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Ferner verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 30,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuld[1]Verhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 15,– zu bezahlen.

9.3. Zahlungsziel

40 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 40 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Besteller dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen fällig.

9.4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

9.5. Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit.

9.6. Zahlungsverweigerung

 Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.

10.1. Vom Kunden beigestellte Waren

Der Unternehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

11.1. Gewährleistung

Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Im Gewährleistungsfall kann sich der Unternehmer – bei einer Gattungsschuld vom Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht, – oder im Fall des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist in einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.

11.2. Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.3. Terminvereinbarung

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

12.1. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 1.3.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.

13.1. Haftung für Schäden

Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

14.1. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z. B. Punkt 7.3.) und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG. handelt, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

15.1. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Für das Verbrauchergeschäft gilt gem. § 14 Abs. 1 KSchG: Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den § 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen der Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung liegt.

16.1. Datenschutz

Beabsichtigt der Unternehmer die Speicherung aller oder einzelner im Bestell[1]schein angeführter Daten für Zwecke der betriebseigenen automationsunter[1]stützten Verarbeitung, so verpflichtet er sich hiermit, Übermittlungen nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bzw. für den Geld- und Zahlungsverkehr durchzuführen bzw. vorzunehmen.

17.1. Gültigkeit der AGB

Sollten Teile dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt es die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die in einem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.

18. Anzuwendendes Recht

Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf als vereinbart. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Kaufgegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORMEN Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z. B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweise erwartet werden kann.

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